Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.01.2023
Die Leistungen der enymo GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine
§ 2 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit
§ 3 Störungen bei der Leistungserbringung
§ 4 Sachmängel und Aufwendungsersatz
§ 5 Rechtsmängel
§ 6 Allgemeine Haftung des Auftragnehmers
§ 7 Datenschutz
B. Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
§ 8 Vertragsgegenstand
§ 9 Durchführung der Dienstleistung
§ 10 Nutzungsrechte von Dienstleistungsergebnissen
§ 11 Laufzeit und Kündigung
§ 12 Vergütung
§ 13 Leistungsstörungen bei Dienstleistungen
C. Bedingungen für die Erbringung von Werkleistungen
§ 14 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
§ 15 Verfahren für Leistungsänderungen
§ 16 Nutzungsrechte von Werkleistungen
§ 17 Abnahme
§ 18 Sachmängelansprüche bei Werkleistungen
§ 19 Vorzeitige Beendigung
D. Sonstiges
§ 20 Verwendung als Referenz
§ 21 Einsatz von Dritten / Subunternehmen
§ 22 Schlussbestimmungen
A. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Vergütung, Zahlung, Leistungsschutz, Termine
1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung nach Aufwand zu den bei Vertragsschluss allgemein gültigen Preisen des Auftragnehmers berechnet. Vergütungen sind grundsätzlich Netto-Preise zuzüglich gesetzlich anfallender Umsatzsteuer.
2) Der Auftragnehmer kann monatlich abrechnen. Werden Leistungen nach Aufwand vergütet, dokumentiert der Auftragnehmer die Art und Dauer der Tätigkeiten und übermittelt diese Dokumentation mit der Rechnung.
3) Alle Rechnungen sind grundsätzlich spätestens 14 Kalendertage nach Zugang frei Zahlstelle ohne Abzug zu zahlen. Anfallende Entgelte für das Ausführen von Überweisungen trägt der Auftraggeber.
4) Der Auftraggeber kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, soweit ihm tatsächlich Zahlungsansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Leistung zustehen. Wegen sonstiger Mängelansprüche kann der Auftraggeber Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten. Der Auftraggeber hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder eine Zurückbehaltung ausüben.
5) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an den Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor, berechtigte Mängeleinbehalte gemäß § 1 Abs. 4 werden berücksichtigt. Weiterhin behält sich der Auftragnehmer das Eigentum vor bis zur Erfüllung aller seiner Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggebers.
6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Dauer eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers diesem die weitere Nutzung der Leistungen zu untersagen. Dieses Recht kann der Auftragnehmer nur für einen angemessenen Zeitraum geltend machen, in der Regel höchstens für 6 Monate. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Geben der Auftraggeber oder dessen Abnehmer die Leistungen zurück, liegt in der Entgegennahme der Leistungen kein Rücktritt des Auftragnehmers, außer er hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt.
7) Gleicht der Auftraggeber eine fällige Forderung zum vertragsgemäßen Zahlungstermin ganz oder teilweise nicht aus, kann der Auftragnehmer vereinbarte Zahlungsziele für alle Forderungen widerrufen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheit durch Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. Die Vorkasse hat den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder – bei Einmalleistungen – deren Vergütung zu umfassen.
8) Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Auftraggebers, seine Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer zu erfüllen, kann der Auftragnehmer bestehende Austauschverträge mit dem Auftraggeber durch Rücktritt, Dauerschuldverhältnisse durch Kündigung fristlos beenden, auch bei einem Insolvenzantrag des Auftraggebers. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer frühzeitig schriftlich über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren.
§ 2 Zusammenarbeit, Mitwirkungspflichten, Vertraulichkeit
1) Auftraggeber und Auftragnehmer benennen jeweils einen verantwortlichen Ansprechpartner. Die Kommunikation zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, über diese Ansprechpartner. Die Ansprechpartner haben alle mit der Vertragsdurchführung zusammenhängenden Entscheidungen unverzüglich herbeizuführen. Die Entscheidungen sind verbindlich zu dokumentieren.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit erforderlich zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dazu wird er insbesondere notwendige Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen und (sofern erforderlich) einen Remotezugang auf das Auftraggebersystem ermöglichen. Soweit aus Sicherheits- oder sonstigen Gründen ein Remotezugang nicht möglich ist, verlängern sich davon betroffene Fristen angemessen; für weitere Auswirkungen werden die Vertragsparteien eine angemessene Regelung vereinbaren. Der Auftraggeber sorgt ferner dafür, dass fachkundiges Personal für die Unterstützung des Auftragnehmers zur Verfügung steht. Soweit im Vertrag vereinbart ist, dass Leistungen vor Ort beim Auftraggeber erbracht werden können, stellt der Auftraggeber auf Wunsch des Auftragnehmers unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung.
3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Datensicherung und Ausfallvorsorge für Daten und Komponenten (etwa Hardware, Software) sorgen, die deren Art und Bedeutung angemessen ist.
4) Der Auftraggeber hat Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung und -analyse zweckdienlichen Informationen textförmlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Erscheinungsform sowie die Auswirkungen des Mangels. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dafür die entsprechenden Formulare und Verfahren des Auftragnehmers verwendet.
5) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei Prüfung und Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Beteiligten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung angemessen auf Anforderung unterstützen. Dies gilt insbesondere für Rückgriffsansprüche des Auftragnehmers gegen Vorlieferanten.
6) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder Abwicklung des Vertrags beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Vertragspartei erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach Bekanntwerden der jeweiligen Information, bei Dauerschuldverhältnissen jedoch nicht vor deren Beendigung. Die Vertragsparteien werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen.
7) Den Vertragsparteien ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden sie daher keine Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
§ 3 Störungen bei der Leistungserbringung
1) Wenn eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung beeinträchtigt („Störung“), verschieben sich die Termine um die Dauer der Störung, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen Wiederanlaufphase. Eine Vertragspartei hat die andere Vertragspartei über die Ursache einer in ihrem Bereich aufgetretenen Störung und die Dauer der Verschiebung unverzüglich zu unterrichten.
2) Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Störung, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung des Mehraufwands verlangen, außer der Auftraggeber hat die Störung nicht zu vertreten und deren Ursache liegt außerhalb seines Verantwortungsbereichs.
3) Wenn der Auftraggeber wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung des Auftragnehmers vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb angemessen gesetzter Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin die Leistungserbringung wünscht. Bei einem Rücktritt hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Wert zuvor bestehender Nutzungsmöglichkeiten zu erstatten; gleiches gilt für Verschlechterungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch.
4) Gerät der Auftragnehmer mit der Leistungserbringung in Verzug, ist der Schadens- und Aufwendungsersatz des Auftraggebers wegen des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs beschränkt auf 0,5% des Preises für den Teil der vertraglichen Leistung, der auf Grund des Verzugs nicht genutzt werden kann. Die Verzugshaftung ist begrenzt auf insgesamt höchstens 5% der Vergütung für sämtliche, vom Verzug betroffene vertragliche Leistungen; bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Vergütung für die jeweils betroffenen Leistungen für das volle Kalenderjahr. Ergänzend und vorrangig gilt ein bei Vertragsabschluss vereinbarter Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Dies gilt nicht, soweit ein Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruht.
§ 4 Sachmängel und Aufwendungsersatz
1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Leistungen. Für eine nur unerhebliche Abweichung der Leistungen des Auftragnehmers von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln.
Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren oder anderweitig durch den Auftraggeber nachweisbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung oder Instandsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse und die Beseitigung eines Sachmangels nicht.
Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt § 6 ergänzend.
2) Die Verjährungsfrist für Sachmangelansprüche beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach § 479 BGB bleiben unberührt.
Gleiches gilt, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
Die Bearbeitung einer Sachmangelanzeige des Auftraggebers durch den Auftragnehmer führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung tritt dadurch nicht ein.
Eine Nacherfüllung (Neulieferung oder Nachbesserung) kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels Einfluss haben.
3) Der Auftragnehmer kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit
a. er aufgrund einer Meldung tätig wird, ohne dass ein Mangel vorliegt, außer der Auftragnehmer konnte mit zumutbarem Aufwand nicht erkennen, dass kein Mangel vorlag, oder
b. eine gemeldete Störung nicht reproduzierbar oder anderweitig durch den Auftraggeber als Mangel nicht nachweisbar ist, oder
c. zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers (siehe auch § 2).
§ 5 Rechtsmängel
1) Für Verletzungen von Rechten Dritter durch seine Leistung haftet der Auftragnehmer nur, soweit die Leistung vertragsgemäß und insbesondere in der vertraglich vereinbarten, sonst in der vorgesehenen Einsatzumgebung im Wesentlichen unverändert eingesetzt wird. Der Auftragnehmer haftet für Verletzungen von Rechten Dritter nur innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie am Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
2) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung des Auftragnehmers die Rechte des Dritten verletze, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Auftragnehmer angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
3) Werden durch eine Leistung des Auftragnehmers Rechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
a. dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
b. die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
c. die Leistung unter Erstattung der dafür vom Auftraggeber geleisteten Vergütung
(abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen, wenn der Auftragnehmer keine andere Abhilfe mit angemessenem Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Auftraggebers werden dabei angemessen berücksichtigt. Das Recht des Auftraggebers, darüber hinausgehende Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.
4) Für die Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers wegen Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Regelungen. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 6 ergänzend.
§ 6 Allgemeine Haftung des Auftragnehmers
1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber stets
a. für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
b. nach dem Produkthaftungsgesetz und
c. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
2) Der Auftragnehmer haftet bei leichter Fahrlässigkeit nicht, außer soweit er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Diese Haftung ist bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen.
Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Höhe der Vergütung pro Vertragsjahr, jedoch nicht auf weniger als € 50.000. Für die Verjährung gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Die Vertragsparteien können bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung, üblicherweise gegen eine gesonderte Vergütung, schriftlich vereinbaren. Vorrangig ist eine individuell vereinbarte Haftungssumme. Die Haftung gemäß § 5 Abs. 1 bleibt von diesem Absatz unberührt.
Ergänzend und vorrangig ist die Haftung des Auftragnehmers wegen leichter Fahrlässigkeit aus dem jeweiligen Vertrag und seiner Durchführung auf Schadens- und Aufwendungsersatz - unabhängig vom Rechtsgrund - insgesamt begrenzt auf den in diesem Vertrag vereinbarten Prozentsatz der bei Vertragsabschluss vereinbarten Vergütung. Die Haftung gemäß § 5 Abs. 1 b. bleibt von diesem Absatz unberührt.
3) Aus einer Garantieerklärung haftet der Auftragnehmer nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den Beschränkungen gemäß § 6 Abs. 2.
4) Bei notwendiger Wiederherstellung von Daten oder Komponenten (etwa Hardware, Software) haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung und Ausfallvorsorge durch den Auftraggeber erforderlich ist. Bei leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers tritt diese Haftung nur ein, wenn der Auftraggeber vor dem Störfall eine der Art der Daten und Komponenten angemessene Datensicherung und Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt nicht, soweit dies als Leistung des Auftragnehmers vereinbart ist.
5) Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gelten § 6 Abs. 1 bis 4 entsprechend. § 3 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
§ 7 Datenschutz
Der Auftraggeber wird mit dem Auftragnehmer (falls erforderlich) datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen.
B. Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen
§ 8 Vertragsgegenstand
1) Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung. Die Projekt- und Erfolgsverantwortung trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung.
2) Der Vertragsgegenstand kann in einer einmaligen, auch in Teilen zu erbringenden Leistung bestehen oder auf Dauer angelegt sein.
§ 9 Durchführung der Dienstleistung
1) Ort der Leistungserbringung ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2) Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistung durch geeignete Mitarbeiter. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf die Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter des Auftraggebers besteht nicht.
3) Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4) Der Auftraggeber ist gegenüber den mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeitern des Auftragnehmers nicht weisungsbefugt.
§ 10 Nutzungsrechte von Dienstleistungsergebnissen
1) An den Dienstleistungsergebnissen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages erbringt und dem Auftraggeber übergibt, räumt er dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweckes auf Dauer zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2) Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer.
3) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber eingeräumte Rechte zur Nutzung entziehen, wenn der Auftraggeber nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Entzug rechtfertigen, kann der Auftragnehmer die Rechte auch ohne Fristsetzung entziehen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach einem Entzug der Nutzungsrechte textförmlich zu bestätigen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Rechte zur Nutzung wieder einräumen, nachdem der Auftraggeber textförmlich dargelegt und versichert hat, dass durch seine Nutzung keinerlei Verstöße gegen die Rechte des Auftragnehmers mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.
§ 11 Laufzeit und Kündigung
1) Ist der Dienstleistungsvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, kann er mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. Erstmals möglich ist diese Kündigung zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt. Eine vereinbarte Mindestlaufzeit bleibt von diesem Kündigungsrecht unberührt. Dies gilt jeweils nicht, soweit Abweichendes vereinbart ist.
2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
3) Kündigungserklärungen sind nur schriftlich wirksam.
4) Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
§ 12 Vergütung
1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftragnehmer die Vergütung frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöhen, wenn die erhöhte Vergütung dem aktuellen Listenpreis des Auftragnehmers entspricht. Weitere Erhöhungen können frühestens 12 Monate nach Wirksamwerden einer vorangegangenen Erhöhung erfolgen. Eine Erhöhung wird 3 Monate nach Ankündigung wirksam. Der Auftraggeber hat ein Kündigungsrecht, wenn sich die Vergütungssätze um mehr als fünf Prozent erhöhen. Der Auftraggeber kann innerhalb eines Monats ab Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer solchen Erhöhung kündigen.
2) Aufwandsnachweise gelten als genehmigt, soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt detailliert schriftlich widerspricht und der Auftragnehmer im Aufwandsnachweis auf die Genehmigungsfiktion hingewiesen hat.
3) Der Auftragnehmer kann Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Pflichten des Auftraggebers anfällt.
§ 13 Leistungsstörungen bei Dienstleistungen
1) Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Auftragnehmer dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich.
Diese Pflicht des Auftragnehmers besteht nur, wenn der Auftraggeber die Leistungsstörung in Textform und unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Kenntnis rügt, außer soweit anderes vereinbart ist.
2) Für etwaige darüber hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt § 6.
C. Bedingungen für die Erbringung von Werkleistungen
§ 14 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
1) Der Auftragnehmer erbringt die Werkleistung ausschließlich gemäß der im Vertrag und nachfolgend vereinbarten Bedingungen gegen die vertraglich vereinbarte Vergütung.
2) Die Erfolgsverantwortung trägt der Auftragnehmer nur soweit
a. die dafür maßgeblichen Kriterien bei Vertragsabschluss in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf Umfang und Wirkung konkret und abschließend definiert wurden sowie Gegenstand des Vertrages geworden sind (vereinbarte Leistungskriterien) und
b. der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß erfüllt, es sei denn diese haben keine Auswirkungen auf die Leistungserbingung,
3) Die Leistungsbeschreibung beruht auf den vom Auftraggeber mitgeteilten fachlichen und funktionalen Anforderungen des Auftraggebers. Die Leistungsbeschreibung gibt die vereinbarten Leistungskriterien (§ 14 Abs. 2 a.) und etwa dafür anzuwendende Testkriterien abschließend wieder. Änderungen der Leistungsbeschreibung erfolgen nur gemäß § 15. Etwaige Analyse-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Leistungsbeschreibung erbringt der Auftragnehmer nur auf Grundlage eines gesonderten Vertrags.
Soweit noch nicht in der Leistungsbeschreibung vereinbart, einigen sich die Parteien rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Leistungserbringung, in der Regel bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss des Vertrags, anhand der vereinbarten Leistungskriterien auf die für deren Überprüfung durchzuführenden Testmittel wie etwa Testfälle.
Soweit die Testmittel nicht rechtzeitig vereinbart worden sind, kann der Auftragnehmer seinerseits praxisgerecht geeignete Testmittel verbindlich definieren. Die Interessen des Auftraggebers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
4) Soweit der Auftragnehmer keinen werkvertraglichen Erfolg schuldet, gelten die Bedingungen für die Erbrindung von Dienstleistungen (siehe §§ 8 bis 14), außer soweit anders vereinbart ist.
§ 15 Verfahren für Leistungsänderungen
1) Beide Vertragspartner können Änderungen der Leistungsbeschreibung (§ 14) und Leistungserbingung vorschlagen. Dafür ist folgendes Verfahren vereinbart:
Der Auftragnehmer wird einen Änderungsvorschlag des Auftraggebers sichten und ihm mitteilen, ob eine umfangreichere Prüfung dieses Änderungsvorschlages erforderlich ist oder nicht.
2) Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages erforderlich, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber in angemessener Frist den dafür voraussichtlich benötigten Zeitraum und die Vergütung mitteilen. Der Auftragnehmer wird in angemessener Frist den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.
3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsvorschlages nicht erforderlich oder die beauftragte Prüfung abgeschlossen, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber entweder
a. Ein textförmliches Angebot zur Durchführung der Änderungen (Änderungsangebot) unterbreiten; oder
b. mitteilen, dass der Änderungsvorschlag im Rahmen der vereinbarten Leistung für den Auftragnehmer nicht durchführbar ist.
4) Der Auftragnehmer wird ein Änderungsangebot innerhalb angemessener Frist entweder ablehnen oder textförmlich oder in einer anderen vereinbarten Form annehmen.
5) Bis zur Annahme des Änderungsangebotes werden die Arbeiten auf der Grundlage der bisherigen vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag oder seiner Prüfung unterbrochen wurden.
6) Jede Änderung der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere der Leistungsbeschreibung, ist textförmlich zu vereinbaren.
7) Für Änderungsvorschläge des Auftragnehmers gelten die Absätze 2 bis 6 entsprechend.
§ 16 Nutzungsrechte von Werkleistungen
1) An den Werkleistungen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages erbringt und dem Auftraggeber übergibt, räumt er dem Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht ein, diese im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweckes auf Dauer zu nutzen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ist nur bei vollständiger Aufgabe der Rechte des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihn treffenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem Dritten aufzuerlegen. Der Auftraggeber wird auf Anfrage des Auftragnehmers die Aufgabe der Nutzungsrechte schriftlich bestätigen.
2) Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Auftragnehmer.
3) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber eingeräumte Rechte zur Nutzung entziehen, wenn der Auftraggeber nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Entzug rechtfertigen, kann der Auftragnehmer die Rechte auch ohne Fristsetzung entziehen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach einem Entzug der Nutzungsrechte textförmlich zu bestätigen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Rechte zur Nutzung wieder einräumen, nachdem der Auftraggeber textförmlich dargelegt und versichert hat, dass durch seine Nutzung keinerlei Verstöße gegen die Rechte des Auftragnehmers mehr vorliegen sowie vorherige Verstöße und deren Folgen beseitigt sind.
§ 17 Abnahme
1) Der Auftraggeber hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des textförmlichen Abnahmeverlangens des Auftragnehmers die Abnahme zu erklären, soweit keine andere Frist vereinbart wurde. Während dieses Prüfungszeitraums kann sich der Auftraggeber, ggf. anhand der Testmittel davon überzeugen, dass die Werkleistungen vertragsgemäß sind.
2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird ein gerügter Mangel durch den Auftraggeber einer der folgenden Kategorien zugeordnet:
Kategorie 1: Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit unmöglich macht oder nur mit schwerwiegenden Einschränkungen erlaubt.
Kategorie 2: Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit einschränkt, ohne dass ein Mangel der Kategorie 1 vorliegt.
Kategorie 3: Die Werkleistung ist mit einem Mangel behaftet, der die Nutzbarkeit nur unerheblich einschränkt.
3) Der Auftraggeber kann die Abnahmeerklärung nur verweigern, wenn gleichzeitig ein Mangel der Kategorie 1 gerügt wird oder mehrere Mängel der Kategorie 2, die zusammen den Auswirkungen eines Mangels der Kategorie 1 gleichkommen. Die Verweigerung der Abnahme und die Mängelrüge bedürfen der Textform.
Der Auftragnehmer wird ordnungsgemäß gemeldete Mängel mit Auswirkungen der Kategorie 1 in einem angemessenen Zeitraum so beseitigen, dass keine Auswirkungen der Kategorie 1 mehr vorliegen. Soweit die Prüfungen wegen eines solchen Mangels, seinen Auswirkungen oder seiner Beseitigung nicht sachgerecht weitergeführt werden konnten, verlängert sich der Prüfungszeitraum für die davon betroffenen Werkleistungen angemessen.
4) Bereits erklärte Teilabnahmen bleiben von späteren Abnahmeprüfungen für andere Leistungen unberührt. Gleiches gilt für bereits durchgeführte Prüfungen, außer soweit diese von einem Mangel oder seiner Beseitigung betroffen sind.
5) Wenn keine Mangelauswirkungen der Kategorie 1 vorliegen, gilt die Leistung als abnahmefähig. Dann erklärt der Auftraggeber unverzüglich nach Abschluss etwaiger Tests, spätestens jedoch nach Ablauf des Testzeitraums die Abnahme.
6) Die Werkleistungen gelten - auch ohne ausdrückliche Erklärung und ohne Abnahmeverlangen des Auftragnehmers - als abgenommen,
a. wenn der Auftraggeber die Werkleistung zu anderen als zu Testzwecken in Gebrauch nimmt, oder
b. mit Bezahlung, außer der Auftraggeber hat berechtigterweise die Abnahme verweigert, oder
c. wenn der Auftraggeber innerhalb des Prüfungszeitraums keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern, oder
d. wenn der Auftraggeber innerhalb einer ihm dafür vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist keine Mängel rügt, die die Abnahme hindern und der Auftragnehmer bei der Fristsetzung auf diese Folge hingewiesen hat oder
e. wenn bei Verwendung der Testmittel die Tests ohne Mängel durchgeführt werden können, die die Abnahme hindern.
7) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden abgrenzbare Teilleistungen auch einzeln nach diesen Regelungen abgenommen.
§ 18 Sachmängelansprüche bei Werkleistungen
1) Der Auftraggeber hat Sachmängelansprüche nur, wenn gemeldete Sachmängel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar sind. Dies gilt auch für Mängel, für die Rechte bei der Abnahme vorbehalten sind.
2) Stehen dem Auftraggeber Sachmängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Auftragnehmers entweder Mangelbeseitigung oder Neuherstellung.
3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder - im Rahmen von § 6 – Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Zu einer kostenpflichtigen Selbstvornahme ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn ein Mangel trotz Ablaufs einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung nicht beseitigt ist und die Ursache hierfür in der Sphäre des Auftragnehmers liegt.
Ist die Nacherfüllung verzögert, gilt für Schadens- und Aufwendungsersatz des Auftragnehmers § 3 Abs. 4.
Der Auftraggeber übt ein ihm zustehendes Wahlrecht bezüglich dieser Mangelansprüche innerhalb einer angemessenen Frist aus, in der Regel innerhalb von 14 Kalendertagen.
4) Für Sachmängel gilt ergänzend § 4, für Rechtsmängel gilt ergänzend § 5. § 641 BGB bleibt unberührt.
§ 19 Vorzeitige Beendigung
1) Ist eine Mindestlaufzeit des Vertrages vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine vereinbarte feste Laufzeit des Vertrages. Eine ordentliche Kündigung ist auch ausgeschlossen, soweit sich aus dem konkreten Vertragsverhältnis ein besonderes Interesse zumindest einer der Vertragsparteien an der Fertigstellung des Werkes ergibt.
2) Erklärt der Auftraggeber vor Abnahme wirksam eine ordentliche Kündigung, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung zustehen.
3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ist die außerordentliche Kündigung oder Teilkündigung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten, hat der Auftraggeber die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten. Zusätzlich hat der Auftraggeber 10 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung als pauschalisierten Aufwendungs- und Schadensersatz zu entrichten. Der Nachweis eines geringeren Aufwands oder Schadens durch den Auftraggeber oder eines höheren Aufwands oder Schadens durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.
D. Sonstiges
§ 20 Verwendung als Referenz
1) Dem Auftragnehmer ist es gestattet, mit der Tatsache, dass der Auftraggeber ihn beauftragt hat, in geeigneter Weise (z.B. mit Case-Studies) zu werben, und er darf zu diesem Zweck in Referenzlisten online und offline Logos und Wort-/Bildmarken des Auftraggebers verwenden.
2) Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.
§ 21 Einsatz von Dritten / Subunternehmen
1) Dem Auftragnehmer ist es gestattet – ohne Einwilligung des Auftraggebers – zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen Dritte bzw. Subunternehmen einzusetzen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die von ihr für die Leistungserbringung eingesetzten Personen ausreichend qualifiziert sind.
2) Sofern das Verhalten oder die Qualifikation der von dem Auftragnehmer eingesetzten Personen nicht den vertraglich vereinbarten Anforderungen entspricht, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich informieren. Der Auftragnehmer wird unverzüglich geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls auch in einem Austausch der betreffenden Person bestehen können, ergreifen.
3) Die von dem Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit von dem Auftragnehmer eingesetzte Personen, die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen.
§ 22 Schlussbestimmungen
1) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer solchen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
Die Annahme der Leistungen durch den Auftraggeber gilt als Anerkennung der AGB des Auftragnehmers unter Verzicht auf AGB des Auftraggebers.
Andere Bedingungen sind nur verbindlich, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich anerkannt hat; ergänzend gelten dann die AGB des Auftragnehmers.
3) Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber auch an dessen Sitz verklagen.
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